Wenn eine Liefer-App zum Postbetreiber wird

Schweizer Gerichtsurteil zwingt Uber Eats ins Postregister

When a Food App Becomes a Postal Operator

Eine Liefer-App, die auf Burgern und Bowls aufgebaut ist, hat festgestellt, dass der Staat immer noch das Kleingedruckte lesen kann. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Uber Eats Schweiz unter die Regeln für Postdienstleister fällt, weil es auch Alltagsgüter transportiert, nicht nur Lebensmittel. Haushaltsartikel, Lebensmittel und Kosmetika, so das Gericht, seien keine Randnotiz, sondern der entscheidende Punkt.

Das bedeutet, dass Uber Eats sich in die Datenbank der meldepflichtigen Anbieter von Swiss PostCom eintragen muss. Unternehmen in diesem Register müssen den Bundesbehörden jährlich Informationen übermitteln, einschließlich Daten zur Einhaltung branchenweiter Arbeitsbedingungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann noch vor das Schweizerische Bundesgericht gebracht werden, das die Angelegenheit erneut prüfen wird.

Das Gericht zog eine klare Linie zwischen reiner Essenslieferung und breiterer Kurieraktivität. In einem früheren Urteil hatte es bereits festgestellt, dass die Essenslieferung allein als Gütertransport und nicht als Postdienst zählt. Uber Eats macht jedoch nicht nur beim Mittagessen Halt. Es befördert auch Produkte, die in dieselbe Kategorie wie traditionelle Post- oder Kuriersendungen gehören, da sie direkt mit ihnen konkurrieren und in Größe und Gewicht ähnlich sind.

Uber Eats versuchte zu argumentieren, dass es nicht die gesamte Postkette von der Annahme über die Sortierung bis zur Zustellung betreibt. Das Gericht wies dies als zu einfach ab. Bei Direktlieferungen gibt es das Sortieren im üblichen Sinne einfach nicht, und das Fehlen eines Sortierzentrums kann nicht als rechtlicher Ausweg genutzt werden. Der Gesetzgeber, so die Richter, wollte Meldevorschriften gerade, um Kurierbetreiber zu überwachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Unternehmen nur deshalb auszunehmen, weil sie effizient genug sind, kein eigenes Sortierzentrum zu besitzen, hätte diesen Zweck ad absurdum geführt.

Ebenso unbeeindruckt zeigte sich das Gericht vom Argument, die Pakete seien nicht ordnungsgemäß adressiert, da keine physische Adresse auf der Verpackung aufgedruckt sei. Aus seiner Sicht reicht eine digitale Adresse in einer Smartphone-App aus. In einem Land, das sich gerne als ordentlich präsentiert, ist das fast schon Modernität: Die Adresse befindet sich im Mobiltelefon statt auf der Verpackung, und der Empfänger kann trotzdem identifiziert werden.

Die übergeordnete Botschaft ist klar genug. Lieferplattformen dürfen nicht länger so tun, als wären sie etwas völlig Neues, wann immer die Regulierung unbequem wird. Wenn sie Waren bewegen, die wie Postsendungen aussehen und funktionieren, werden sie entsprechend behandelt. Das Urteil muss noch eine Berufung überstehen, aber vorerst wurde Uber Eats daran erinnert, dass auch die App-Ökonomie innerhalb eines Rechtssystems lebt, nicht darüber.

Verfasst von Freya Stensrud

freya.stensrud@alpineweekly.com